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113.111 GpR CH-SO

§ 85 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Stimmabgabe durch Dritte

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 85 GpR · II. Stimmabgabe durch Dritte

1. Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen.

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