113.111
GpR
CH-SO
§ 85 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Stimmabgabe durch Dritte
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 85 GpR · II. Stimmabgabe durch Dritte
1. Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen.