Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 84 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 7. Mangelnde Stimmabgabe

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 84 GpR · 7. Mangelnde Stimmabgabe

1. Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewertet.

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