113.111
GpR
CH-SO
§ 84 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 7. Mangelnde Stimmabgabe
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 84 GpR · 7. Mangelnde Stimmabgabe
1. Zustellkuverts ohne Stimmrechtsausweis, leere oder zu spät eingegangene Zustellkuverts werden als «nicht gestimmt oder nicht gewählt» gewertet.