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113.111 GpR CH-SO

§ 81bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewahren der Zustellkuverts

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 81bis GpR · Leeren des Wahl- und Abstimmungsbriefkastens und Aufbewahren der Zustellkuverts

1. Die Gemeindeverwaltung ist dafür verantwortlich, dass der Wahl- und Abstimmungsbriefkasten regelmässig, letztmals am Ende der Frist für die briefliche Stimmabgabe, zu der von der Gemeinde festgesetzten Zeit, geleert wird.

2. Sie legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird.

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