Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 81 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Übermittlungsarten

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 81 GpR · 4. Übermittlungsarten

1. Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.

2. Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.

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