113.111
GpR
CH-SO
§ 80 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Verfahren
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 80 GpR · 3. Verfahren
1. Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen
a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;
b)* der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;
c)* das Zustellkuvert ist zuzukleben.
2. Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.