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113.111 GpR CH-SO

§ 80 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Verfahren

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 80 GpR · 3. Verfahren

1. Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen

a) die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;

b)* der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;

c)* das Zustellkuvert ist zuzukleben.

2. Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

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