Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 79 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Ende der Frist und Abgabestelle

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 79 GpR · 2. Ende der Frist und Abgabestelle

1. Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.

2. Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.

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