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113.111 GpR CH-SO

§ 78 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 78 GpR · I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist

1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

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