113.111
GpR
CH-SO
§ 78 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die briefliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 78 GpR · I. Ordentliches Verfahren 1. Beginn der Frist
1. Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.