113.111
GpR
CH-SO
§ 77 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Zuständigkeit der Wahlbüros
§ 77 GpR
1. Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen.
2. Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen.