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113.111 GpR CH-SO

§ 77 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Zuständigkeit der Wahlbüros
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§ 77 GpR

1. Bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen wird die Wahl- und Stimmabgabe vor den Wahlbüros der Einwohnergemeinden vollzogen.

2. Bei Wahlen und Abstimmungen der Bürger- und Kirchgemeinden und ihrer Zweckverbände wird die Wahl- und Stimmabgabe unter Vorbehalt von § 15 Absatz 2 vor den gemeindeeigenen Wahlbüros vollzogen.

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