113.111
GpR
CH-SO
§ 75 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Wahlzettel 1. Proporzwahlen Ausfüllen des Wahlzettels
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
§ 75 GpR · IV. Wahlzettel 1. Proporzwahlen Ausfüllen des Wahlzettels
1. Wer den Wahlzettel ohne Parteibezeichnung benutzt, kann Kandidatennamen eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer anbringen.
2. Wer einen Wahlzettel mit Parteibezeichnung benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen, Kandidatennamen aus andern Listen eintragen (panaschieren) oder die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen und durch eine andere ersetzen.
3. Kandidatennamen können auf dem Wahlzettel zweimal aufgeführt werden (kumulieren).