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113.111 GpR CH-SO

§ 74 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Mehrfachabstimmungen

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
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§ 74 GpR · III. Mehrfachabstimmungen

1. Mehrfachabstimmungen sind nach dem Verfahren mit bedingter Eventualabstimmung (Doppel-JA mit Stichfrage) durchzuführen. § 73 gilt sinngemäss.

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