113.111
GpR
CH-SO
§ 72. Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Allgemeine Bestimmung
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
§ 72. GpR · I. Allgemeine Bestimmung
1. Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimmzettel zu verwenden.
2. Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigten handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.