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113.111 GpR CH-SO

§ 72. Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Allgemeine Bestimmung

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Das Ausfüllen und Abändern der Wahl- und Stimmzettel durch die Stimmberechtigten
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§ 72. GpR · I. Allgemeine Bestimmung

1. Die Stimmberechtigten haben amtliche Wahl- und Stimmzettel zu verwenden.

2. Wahl- und Stimmzettel sind durch die Stimmberechtigten handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.

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