113.111
GpR
CH-SO
§ 71 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Feststellung, Mitteilung und Publikation
Stille Wahlen - Majorzwahlen
§ 71 GpR · III. Feststellung, Mitteilung und Publikation
1. Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.
2. Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu veröffentlichen.