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113.111 GpR CH-SO

§ 71 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Feststellung, Mitteilung und Publikation

Stille Wahlen - Majorzwahlen
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§ 71 GpR · III. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1. Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.

2. Das Ergebnis ist den Gewählten mitzuteilen und mit ihren Namen zu veröffentlichen.

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