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113.111 GpR CH-SO

§ 70 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Ausnahmen

Stille Wahlen - Majorzwahlen
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§ 70 GpR · II. Ausnahmen

1. Werden bei den Amts- und Friedensrichterwahlen während der Anmeldefrist zum ersten und zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte Wahlgang findet nicht statt.

2. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung jene Majorzwahlen bezeichnen, bei welchen die als einzige vorgeschlagene Person bereits anstelle des ersten Wahlgangs still gewählt wird. § 69 gilt in diesen Fällen sinngemäss.

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