113.111
GpR
CH-SO
§ 7 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Die Wählbarkeit
Die Stimmberechtigung
§ 7 GpR · Die Wählbarkeit
1. Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
2. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.