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113.111 GpR CH-SO

§ 7 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Die Wählbarkeit

Die Stimmberechtigung
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§ 7 GpR · Die Wählbarkeit

1. Mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.

2. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.

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