113.111
GpR
CH-SO
§ 69 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Grundsatz
Stille Wahlen - Majorzwahlen
§ 69 GpR · I. Grundsatz
1. Werden bei Majorzwahlen während der Anmeldefrist zum zweiten Wahlgang nicht mehr Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen als Stellen zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt; der angesetzte zweite Wahlgang findet nicht statt.