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113.111 GpR CH-SO

§ 68 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Feststellung, Mitteilung und Publikation

Stille Wahlen - Proporzwahlen
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§ 68 GpR · II. Feststellung, Mitteilung und Publikation

1. Die Eingabestelle stellt das Zustandekommen stiller Wahlen fest.

2. Das Ergebnis ist mit den Bezeichnungen der Listen und der Namen der Gewählten der Vertretung der Wahlvorschläge mitzuteilen und zu veröffentlichen.

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