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113.111 GpR CH-SO

§ 67 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Grundsatz

Stille Wahlen - Proporzwahlen
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§ 67 GpR · I. Grundsatz

1. Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.

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