113.111
GpR
CH-SO
§ 67 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Grundsatz
Stille Wahlen - Proporzwahlen
§ 67 GpR · I. Grundsatz
1. Wird bei Proporzwahlen nur eine gültige Liste eingereicht oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen aller Listen die Zahl der zu Wählenden nicht, gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt. Der Wahlakt unterbleibt.