113.111
GpR
CH-SO
§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - d) Zustellfrist
Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
§ 66 GpR · d) Zustellfrist
1. Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigten spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.
2. Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.