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113.111 GpR CH-SO

§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - d) Zustellfrist

Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
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§ 66 GpR · d) Zustellfrist

1. Das Wahlpropagandamaterial ist den Stimmberechtigten spätestens bis am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen.

2. Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.

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