113.111
GpR
CH-SO
§ 63 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
§ 63 GpR · Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung
1. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und formgerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentgeltlich den Stimmberechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständeratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.
2. Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihrer eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.