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113.111 GpR CH-SO

§ 63 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung

Wahlpropagandamaterial von Parteien, Gruppen, Kandidaten und Kandidatinnen
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§ 63 GpR · Zustellung des Wahlpropagandamaterials durch die Gemeinden a) Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung

1. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, das ihnen bei den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Wahlen frist- und formgerecht übermittelte Wahlpropagandamaterial unentgeltlich den Stimmberechtigten zuzustellen. Für Zweitwahlgänge der Ständeratswahlen wird kein Propagandamaterial versandt.

2. Die gleiche Verpflichtung obliegt, im Bereiche ihrer eigenen Wahlen, den Bürger- und Kirchgemeinden.

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