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113.111 GpR CH-SO

§ 62 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Zustellfrist

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Zustellung des amtlichen Wahl- und Stimmaterials
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§ 62 GpR · 3. Zustellfrist

1. Das amtliche Wahl- und Stimmaterial ist den Stimmberechtigten bis spätestens am 4. letzten Samstag vor dem Wahl- und Abstimmungstag zuzustellen. Für zweite Wahlgänge legt die Einberufungsbehörde die Zustellfrist fest; die Frist für die briefliche Stimmabgabe darf bis auf eine Woche verkürzt werden.

2. Ein abweichender Termin ist in der Einberufung zum Urnengang festzulegen.

3. Trifft das Stimm- und Wahlmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Ausland ein oder trifft das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ein, können daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden.

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