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113.111 GpR CH-SO

§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Pflicht zur Zustellung

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Zustellung des amtlichen Wahl- und Stimmaterials
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§ 61 GpR · 2. Pflicht zur Zustellung

1. Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.

1bis. Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahltag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.

2. Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.

3. Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigten im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.

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