113.111
GpR
CH-SO
§ 61 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Pflicht zur Zustellung
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Zustellung des amtlichen Wahl- und Stimmaterials
§ 61 GpR · 2. Pflicht zur Zustellung
1. Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten das amtliche Wahl- und Stimmaterial zu.
1bis. Finden Zweitwahlgänge innert 5 Wochen nach dem Wahltag statt, ist das Wahlmaterial per A-Post oder Boten zuzustellen.
2. Propagandamaterial in Abstimmungsfragen darf nicht zugestellt werden.
3. Das Wahl- und Stimmmaterial für die Stimmberechtigten im Ausland wird von der kantonalen Drucksachenverwaltung versandt.