113.111
GpR
CH-SO
§ 6 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
Die Stimmberechtigung
§ 6 GpR · II. Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
1. Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, kann diese auch in kantonalen Belangen ausüben.
2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und nach diesem Gesetz.