113.111
GpR
CH-SO
§ 59 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Zustellkuverts
§ 59 GpR
1. Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Stimmberechtigten enthalten.
2. Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustellkuverts.