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113.111 GpR CH-SO

§ 59 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Zustellkuverts
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§ 59 GpR

1. Die Zustellkuverts dürfen keine Angaben über die Stimmberechtigten enthalten.

2. Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Zustellkuverts.

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