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113.111 GpR CH-SO

§ 58 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Lieferung

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Wahl- und Stimmzettel
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§ 58 GpR · III. Lieferung

1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos die vom Kanton herzustellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Montag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.

2. Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberufungsbehörde festgelegt.

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