113.111
GpR
CH-SO
§ 58 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Lieferung
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Wahl- und Stimmzettel
§ 58 GpR · III. Lieferung
1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden kostenlos die vom Kanton herzustellenden Wahl- und Stimmzettel bis zum 5. letzten Montag vor dem Wahl- und Abstimmungstag.
2. Für die Zweitwahlgänge wird die Frist von der Einberufungsbehörde festgelegt.