113.111
GpR
CH-SO
§ 57 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Die Stimmzettel
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Wahl- und Stimmzettel
§ 57 GpR · II. Die Stimmzettel
1. Die Staatskanzlei erstellt für kantonale und regionale Abstimmungen Stimmzettel.
2. Für Abstimmungen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Stimmzettel.
3. Für kommunale Abstimmungen erstellt die Gemeinde die Stimmzettel.