113.111
GpR
CH-SO
§ 54 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Die Wahlzettel 1. Herstellung
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Wahl- und Stimmzettel
§ 54 GpR · I. Die Wahlzettel 1. Herstellung
1. Der Kanton erstellt für kantonale und regionale Urnenwahlen Wahlzettel. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.
2. Für Wahlen in Zweckverbänden und Kreisen erstellt der Zweckverband oder Kreis die Wahlzettel.
3. Für kommunale Wahlen erstellt die Gemeinde die Wahlzettel.
4. Erstunterzeichnende Personen von Wahlvorschlägen und Kandidaten oder Kandidatinnen können zusätzliche Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen. Diese werden nicht mit dem Zustellkuvert versandt.