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113.111 GpR CH-SO

§ 53 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Majorzwahlverfahren

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 53 GpR · II. Majorzwahlverfahren

1. Bei den Majorzwahlen hat die Eingabestelle zu überprüfen, ob die angemeldeten Kandidaten oder Kandidatinnen allfällige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Kandidatennamen sind zu veröffentlichen.

2. Bei Gemeindebeamtenwahlen kann der Gemeinderat Wahlempfehlungen abgeben. Nicht empfohlene Kandidaten oder Kandidatinnen behalten das Recht, an der Wahl teilzunehmen.

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