§ 52 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 6. Verbundene Listen
§ 52 GpR · 6. Verbundene Listen
1. Innerhalb des Wahlkreises können zwei oder mehr Listen spätestens bis am Ende der Bereinigungsfrist (§ 49 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichneten Stimmberechtigten oder ihrer Vertretung miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
2. Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
3. Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Veröffentlichung der Listen anzugeben und auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
4. Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.