113.111
GpR
CH-SO
§ 51 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Die Listen und ihre Publikation
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 51 GpR · 5. Die Listen und ihre Publikation
1. Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.
2. Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen.
3. Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekannt zu geben.
4. Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind zu veröffentlichen.