Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 51 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Die Listen und ihre Publikation

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 GpR · 5. Die Listen und ihre Publikation

1. Die definitiven Wahlvorschläge heissen Listen.

2. Die Listen werden nach der Reihenfolge des Eingangs im Wahlkreis mit Ordnungsnummern versehen.

3. Das Oberamt hat die Listen für die Kantonsratswahlen der Staatskanzlei unverzüglich nach der Bereinigung schriftlich bekannt zu geben.

4. Die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sind zu veröffentlichen.

← § 50 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 52 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →