§ 5 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Allgemeine Regelung
§ 5 GpR · I. Allgemeine Regelung
1. Stimmberechtigt sind Stimmfähige, die tatsächlich am Orte wohnen und nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind
a)* in der Einwohnergemeinde: Schweizer und Schweizerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind;
b)* in der Bürgergemeinde: Ortsbürger und Ortsbürgerinnen, die zur Niederlassung angemeldet sind;
c)* in der Kirchgemeinde: die unter Buchstabe a) aufgeführten Einwohner und Einwohnerinnen des Kirchgemeindegebietes, die der betreffenden Konfession angehören sowie die niedergelassenen Ausländer und Ausländerinnen, denen die Kirchgemeinde das Stimmrecht gewährt hat;
d)* in kantonalen Angelegenheiten: Schweizer und Schweizerinnen, welche in einer solothurnischen Einwohnergemeinde zur Niederlassung angemeldet sind.
2. Das Stimmrechtsdomizil in eidgenössischen, in kantonalen und in regionalen Angelegenheiten befindet sich in der Einwohnergemeinde, in welcher der oder die Stimmfähige stimmberechtigt ist (politischer Wohnsitz).