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113.111 GpR CH-SO

§ 49 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Behebung von Mängeln

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 49 GpR · 3. Behebung von Mängeln

1. Die Eingabestelle prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls der Vertretung des Wahlvorschlages eine Frist zur Behebung der Mängel an.

2. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich deren Name gestrichen.

3. Steht der Name eines Vorgeschlagenen oder einer Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkreise, so wird er von der Eingabestelle unverzüglich auf dem zweiten und den folgenden Wahlvorschlägen gestrichen.

4. Ab dem nächsten Montag nach Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden.

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