Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 48 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Einwendungen

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 48 GpR · 2. Einwendungen

1. Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefrist bei der Eingabestelle schriftlich geltend zu machen.

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