113.111
GpR
CH-SO
§ 48 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Einwendungen
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 48 GpR · 2. Einwendungen
1. Einwendungen gegen die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen und gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden der Wahlvorschläge sind während der Auflagefrist bei der Eingabestelle schriftlich geltend zu machen.