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113.111 GpR CH-SO

§ 45bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Zweiter Wahlgang a) Kommunale Wahlen

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
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§ 45bis GpR · 3. Zweiter Wahlgang a) Kommunale Wahlen

1. Am zweiten Wahlgang nehmen die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen des ersten Wahlgangs teil. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Ein Rückzug der Kandidatur ist der Eingabestelle spätestens bis am Dienstag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen.

3. Unabhängig von einem Rückzug können sich neue Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl anmelden. Die Anmeldung erfolgt nach § 43 und ist bis zum übernächsten Montag nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Eingabestelle einzureichen.

4. Steht keine Person mehr zur Wahl, ist § 46 Absatz 4 anwendbar.

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