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113.111 GpR CH-SO

§ 45 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Erneuerungswahlen

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
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§ 45 GpR · 2. Erneuerungswahlen

1. Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.

2. Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

3. Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

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