§ 43 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabestelle
§ 43 GpR · c) Form der Anmeldungen, Unterzeichnungsquoren und Eingabestelle
1. Für eine Majorzwahl kann pro Person nur ein Wahlvorschlag eingereicht werden; alle weiteren Wahlvorschläge sind ungültig. Die Anmeldungen erfolgen schriftlich und enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort. Sie müssen datiert, vom Kandidaten oder von der Kandidatin sowie von weiteren Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein
a) bei kantonalen Wahlen von mindestens 100 Stimmberechtigten;
b) bei regionalen Wahlen von mindestens 20 Stimmberechtigten;
c) bei kommunalen Wahlen von mindestens 10 Stimmberechtigten.
2. Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für eine vakante Stelle unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.
3. Die Anmeldungen sind für kantonale Majorzwahlen bei der Staatskanzlei, für regionale Wahlen beim Oberamt und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
4. Für Formular und Stimmrechtsbescheinigungen gilt § 40.