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113.111 GpR CH-SO

§ 42 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Wiederholte Ausschreibung

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
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§ 42 GpR · b) Wiederholte Ausschreibung

1. Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.

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