113.111
GpR
CH-SO
§ 42 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - b) Wiederholte Ausschreibung
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
§ 42 GpR · b) Wiederholte Ausschreibung
1. Die Ausschreibung darf wiederholt werden, wenn sie kein genügendes Ergebnis gezeitigt hat.