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113.111 GpR CH-SO

§ 4 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Ausschluss

Die Stimmfähigkeit
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§ 4 GpR · II. Ausschluss

1. Von der Stimmfähigkeit ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

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