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113.111 GpR CH-SO

§ 39 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - e) Vertretung des Wahlvorschlages

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
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§ 39 GpR · e) Vertretung des Wahlvorschlages

1. Die unterzeichnenden Personen haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die erst- und die zweitunterzeichnende Person als Vertretung und Stellvertretung.

2. Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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