113.111
GpR
CH-SO
§ 38 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - d) Unterzeichnungsquoren
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
§ 38 GpR · d) Unterzeichnungsquoren
1. Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt 2mal soviel als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind. Das Unterzeichnungsquorum gilt nicht für Parteien, welche bei den letzten Nationalratswahlen vom Beibringen der Unterschriften dispensiert waren.
2. Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.