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113.111 GpR CH-SO

§ 37 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Bezeichnung

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
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§ 37 GpR · c) Bezeichnung

1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

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