113.111
GpR
CH-SO
§ 37 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - c) Bezeichnung
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
§ 37 GpR · c) Bezeichnung
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.