113.111
GpR
CH-SO
§ 35 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Wahlvorschläge a) Anzahl Namen
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
§ 35 GpR · 2. Wahlvorschläge a) Anzahl Namen
1. Ein Wahlvorschlag enthält höchstens so viele Namen wählbarer Personen wie im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag zu viele Namen, werden die überzähligen am Schluss der Liste gestrichen.