113.111
GpR
CH-SO
§ 34 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Proporzwahlen 1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Das Anmeldeverfahren
§ 34 GpR · I. Proporzwahlen 1. Eingabestelle und Wahlanmeldeschluss
1. Die Wahlvorschläge müssen jeweils bis 17.00 Uhr eintreffen;
a)* bei der Staatskanzlei spätestens am 10. letzten Montag vor dem Wahltag für die Nationalratswahlen;
b) beim Oberamt nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die Kantonsratswahlen und die regionalen Wahlen;
c) bei der Gemeindeverwaltung nach dem veröffentlichten Wahlkalender, spätestens aber am 7. letzten Montag für die kommunalen Wahlen.
2. Es dürfen sich nur Kandidaten und Kandidatinnen an der Wahl beteiligen, die innert der Frist angemeldet worden sind.
3. Die Staatskanzlei kann die Fristen für das Anmelde- und Bereinigungsverfahren dem Bundesrecht anpassen.