Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 33 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 GpR · IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen

1. Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.

← § 32 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 34 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →