113.111
GpR
CH-SO
§ 33 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 33 GpR · IV. Zweiter Wahlgang bei Majorzwahlen
1. Die Behörde oder Amtsstelle, welche den ersten Wahlgang angeordnet hat, erlässt die Einberufung zum zweiten.