113.111
GpR
CH-SO
§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Fristen
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 31 GpR · II. Fristen
1. Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätestens einzuberufen
a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwahlen am 9. letzten Samstag;
b)* bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang anzusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätestens innert 5 Wochen statt.
c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen am 6. letzten Samstag.