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113.111 GpR CH-SO

§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Fristen

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
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§ 31 GpR · II. Fristen

1. Die Stimmberechtigten sind vor dem Wahl- oder Abstimmungstag spätestens einzuberufen

a) bei Nationalratswahlen am 11. letzten, bei den übrigen Proporzwahlen am 9. letzten Samstag;

b)* bei Majorzwahlen zum ersten Wahltag am 7. letzten Samstag; gleichzeitig mit dem ersten Wahlgang ist der zweite Wahlgang anzusetzen. Der zweite Wahlgang der Ständeratswahlen findet spätestens innert 5 Wochen statt.

c) bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen am 6. letzten Samstag.

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