113.111
GpR
CH-SO
§ 30 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Zuständigkeit
Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 30 GpR · I. Zuständigkeit
1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt
a) durch den Regierungsrat für die
1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;
2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswahlen;
3. kantonalen Ersatzwahlen;
4. kantonalen Abstimmungen.
b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die
1. regionalen Ersatzwahlen;
2. regionalen Abstimmungen.
c) durch den Gemeinderat für die
1. kommunalen Ersatzwahlen;
2. kommunalen Abstimmungen.
2. Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungswahlen.