Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 30 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Zuständigkeit

Die Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen - Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 GpR · I. Zuständigkeit

1. Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt

a) durch den Regierungsrat für die

1. eidgenössischen Ergänzungs- und Ersatzwahlen;

2. kantonalen, regionalen und kommunalen Erneuerungswahlen;

3. kantonalen Ersatzwahlen;

4. kantonalen Abstimmungen.

b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes für die

1. regionalen Ersatzwahlen;

2. regionalen Abstimmungen.

c) durch den Gemeinderat für die

1. kommunalen Ersatzwahlen;

2. kommunalen Abstimmungen.

2. Die Staatskanzlei bewilligt Gesuche um Verschiebung von Erneuerungswahlen.

← § 29bis GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 31 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →