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113.111 GpR CH-SO

§ 3 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Begriff

Die Stimmfähigkeit
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§ 3 GpR · I. Begriff

1. Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.

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