113.111
GpR
CH-SO
§ 3 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Begriff
Die Stimmfähigkeit
§ 3 GpR · I. Begriff
1. Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.