Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 29bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise

Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29bis GpR · Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise

1. Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.

2. Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.

← § 29 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 30 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →