113.111
GpR
CH-SO
§ 29bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
§ 29bis GpR · Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1. Die Kantonsratssitze werden wie folgt auf die Wahlkreise verteilt: Die Einwohnerzahl des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält soviele Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist.
2. Die restlichen Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los.