113.111
GpR
CH-SO
§ 29 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
§ 29 GpR
1. Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.