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113.111 GpR CH-SO

§ 29 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Wahlarten, Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
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§ 29 GpR

1. Die Wahlen (Kantons-, Regional- und Gemeindewahlen) erfolgen nach dem Majorzverfahren (Mehrheitsprinzip), sofern sie nicht auf Grund der Kantonsverfassung oder besonderer gesetzlicher Vorschriften nach dem Proporzverfahren (Verhältniswahlprinzip) vorzunehmen sind.

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