113.111
GpR
CH-SO
§ 28bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Verlust von Stimmrechtsausweisen
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Stimmrechtsausweise
§ 28bis GpR · Verlust von Stimmrechtsausweisen
1. Bei Verlust eines Stimmrechtsausweises kann bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzausweis verlangt werden.
2. Der Ersatzausweis wird nur der stimmberechtigten Person gegen Identitätsnachweis ausgehändigt.
3. Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlbüro vor der Wahl oder Abstimmung eine Liste mit den Namen jener Stimmberechtigten, welche einen Ersatzausweis erhalten haben.