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113.111 GpR CH-SO

§ 28 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Zuständigkeit

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Die Stimmrechtsausweise
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§ 28 GpR · II. Zuständigkeit

1. Die Gemeindeverwaltung lässt für jeden Urnengang Stimmrechtsausweise für die Stimmberechtigten drucken. Die Stimmrechtsausweise für die elektronische Stimmabgabe sind in einer spezialisierten Druckerei zu drucken.

2. Wird das Stimmrecht nach § 14 anerkannt, stellt das Wahlbüro einen provisorischen Stimmrechtsausweis aus.

3. Die Staatskanzlei erlässt Weisungen über die Stimmrechtsausweise.

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